All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für die Über­las­sung von Gästezimmern
im Stage47 Design Hotel in Düs­sel­dorf (infol­ge Hotel genannt).

1. Gel­tungs­be­reich

1.1. Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Gäs­te­zim­mern zur Beher­ber­gung, sowie für alle für den Kun­den erbrach­ten Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Hotels.

2. Ver­trags­ab­schluss, Prei­se, Zah­lung, Aufrechnung

2.1. Der Ver­trag kommt durch die Auf­trags­nah­me (Bestä­ti­gung) des Hotels an den Buchen­den zustande.

2.2. Ver­trags­part­ner sind das Hotel und der Kun­de. Hat ein Drit­ter für den Kun­den bestellt, haf­tet er dem Hotel gegen­über zusam­men mit dem Kun­den als Gesamt­schuld­ner für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Gäs­te­zim­mer­ver­trag, sofern dem Hotel eine ent­spre­chen­de Erklä­rung des Drit­ten vorliegt.

2.3. Das Hotel haf­tet für sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag. Im nicht leis­tungs­ty­pi­schen Bereich ist die Haf­tung auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit des Hotels beschränkt.

2.4. Die Ver­jäh­rungs­frist für alle Ansprü­che des Kun­den beträgt 6 Monate.

2.5. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung und kur­ze Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten zuguns­ten des Hotels auch bei Ver­let­zung von Ver­pflich­tun­gen bei der Ver­trags­an­bah­nung und posi­ti­ver Vertragsverletzung.

2.6. Weicht die Reser­vie­rungs­be­stä­ti­gung vom Inhalt der Anmel­dung ab, so wird der Inhalt der Reser­vie­rungs­be­stä­ti­gung Ver­trags­in­halt, sofern der Gast nicht unver­züg­lich wider­spro­chen hat, spä­tes­tens mit der Annah­me der Leistungen

2.7. Bei Anmel­dung von meh­re­ren Per­so­nen, von Grup­pen-, Semi­nar- und Kon­fe­renz­ver­an­stal­tun­gen sind dem Hotel bis 10 Tage vor Ankunft bzw. Ver­an­stal­tung die Anzahl und ggf. Teil­neh­mer­lis­ten mit­zu­tei­len. Poli­ti­sche Ver­an­stal­tun­gen sind bei der Anmel­dung deut­lich zu kennzeichnen.

3. Leis­tun­gen, Prei­se, Zah­lun­gen, Aufrechnung

3.1. Der ver­trag­li­che Leis­tungs­um­fang des Hotels ergibt sich aus den getrof­fe­nen Vereinbarungen.

3.2. Das Hotel ist ver­pflich­tet, die vom Kun­den gebuch­ten Zim­mer bereit­zu­hal­ten und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbringen.

3.3. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die für die Zim­mer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen gel­ten­den bzw. ver­ein­bar­ten Prei­se dem Hotel zu zah­len. Dies gilt auch für vom Kun­den ver­an­lass­te Leis­tun­gen und Aus­la­gen des Hotels an Dritte.

3.4. Die ver­ein­bar­ten Prei­se schlie­ßen die jewei­li­ge gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er ein. Über­schrei­tet der Zeit­raum zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Ver­trags­er­fül­lung 4 Mona­te und erhöht sich der vom Hotel all­ge­mein für der­ar­ti­ge Leis­tun­gen berech­ne­te Preis, so kann das Hotel den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Preis ange­mes­sen, höchs­tens jedoch um 10 % anheben.

3.5. Ändert sich wäh­rend der Ver­trags­dau­er der gel­ten­de Mehr­wert­steu­er­satz, ist das Hotel berech­tigt, die Prei­se anzupassen.

3.6. Die Prei­se kön­nen von dem Hotel fer­ner geän­dert wer­den, wenn der Kun­de nach­träg­lich Ände­run­gen der Anzahl der gebuch­ten Zim­mer, der Leis­tun­gen des Hotels oder der Auf­ent­halts­dau­er der Gäs­te wünscht und das Hotel dem zustimmt.

3.7. Vor­be­halt­lich geson­der­ter Abspra­chen ist das Ent­geld bei Reser­vie­run­gen bei Anrei­se fäl­lig, ande­ren­falls mit der Abrei­se des Gastes.

3.8. Bei einer Auf­ent­halts­dau­er von mehr als 3 Tagen kann das Hotel eine Zwi­schen­rech­nung erstellen.

3.9. Rech­nun­gen des Hotels ohne Fäl­lig­keits­da­tum sind sofort und ohne Abzug zahl­bar. Das Hotel ist berech­tigt, auf­ge­lau­fe­ne For­de­run­gen jeder­zeit fäl­lig zu stel­len und unver­züg­li­che Zah­lung zu ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug ist das Hotel berech­tigt, Zin­sen in Höhe von 4 % über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank zu berech­nen. Dem Kun­den bleibt der Nach­weis eines nied­ri­ge­ren, dem Hotel der eines höhe­ren Scha­dens vorbehalten.

3.10. Kommt der Gast mit sei­ner Zah­lung in Ver­zug, so kann das Hotel die Ver­ein­ba­rung mit sofor­ti­ger Wir­kung auf­he­ben. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Schä­den, ins­be­son­de­re den Aus­fall ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung, bleibt dem Hotel vorbehalten.

3.11. Das Hotel ist berech­tigt, bei Ver­trags­ab­schluss oder danach, unter Berück­sich­ti­gung der recht­li­chen Bestim­mun­gen für Pau­schal­rei­sen eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und die Zah­lungs­ter­mi­ne kön­nen im Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart werden.

3.12. Bricht der Gast sei­nen Auf­ent­halt vor­zei­tig ab, so bleibt er gleich­wohl zur Zah­lung der rest­li­chen Ver­gü­tung abzüg­lich erspar­ter Auf­wen­dun­gen des Hotels ver­pflich­tet, es sei denn, er weist nach, dass das eine ange­mes­se­ne Wei­ter­ver­mie­tung unter­las­sen hat.

3.13. Nimmt der Gast, gleich aus wel­chen Grün­den ein Früh­stück nicht in Anspruch, so steht ihm weder ein Anspruch auf Rück­ver­gü­tung auch nicht anteil­mä­ßig, noch auf Min­de­rung zu.

3.14. Der Kun­de kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­ti­gen For­de­rung gegen­über einer For­de­rung des Hotels auf­rech­nen oder mindern.

4. Rück­tritt des Kun­den (Abbe­stel­lung, Stornierung)

4.1. Ein Rück­tritt des Kun­den von dem mit dem Hotel geschlos­se­nen Ver­trag bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Hotels. Erfolgt dies nicht, so ist der ver­ein­bar­te Preis aus dem Ver­trag auch dann zu zah­len, wenn der Kun­de ver­trag­li­che Leis­tun­gen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fäl­len des Leis­tungs­ver­zu­ges des Hotels oder einer von ihm zu ver­tre­ten­den Unmög­lich­keit der Leistungsunterbringung.

4.2. Sofern zwi­schen dem Hotel und dem Kun­den ein Ter­min zum Rück­tritt vom Ver­trag schrift­lich ver­ein­bar­te wur­de, kann der Kun­de bis dahin vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne Zah­lungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Hotels ein­zu­lö­sen. Das Rück­tritts­recht des Kun­den erlischt, wenn er nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min sein Recht zum Rück­tritt schrift­lich gegen­über dem Hotel aus­übt, sofern nicht ein Fall des Leis­tungs­ver­zu­ges des Hotels oder eine von ihr ver­tre­ten­de Unmög­lich­keit der Leis­tungs­un­ter­brin­gung vorliegt.

4.3. Die vor­ste­hen­de Rege­lung über die Ent­schä­di­gung gel­ten ent­spre­chend, wenn der Gast das gebuch­te Zim­mer oder die gebuch­ten Leis­tun­gen ohne dies dem Hotel recht­zei­tig mit­zu­tei­len, nicht in Anspruch nimmt.

Bei dem vom Kun­den nicht in Anspruch genom­me­nen Zim­mer, hat das Hotel die Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung die­ser Zim­mer sowie die ein­ge­spar­ten Auf­wen­dun­gen anzu­rech­nen. Wer­den die Zim­mer nicht ander­wei­tig ver­mie­tet, so kann das Hotel die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ver­lan­gen und den Abzug für erspar­te Auf­wen­dun­gen des Hotels pau­scha­li­sie­ren. Der Kun­de ist in die­sem Fall ver­pflich­tet min­des­tens 90 % des ver­ein­bar­ten Prei­ses für Über­nach­tun­gen mit oder ohne Früh­stück zu zah­len. Dem Kun­den steht der Nach­weis frei, dass der vor­ge­nann­te Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.

5. Rück­tritt des Hotels

5.1. Wird eine ver­ein­bar­te Vor­aus­zah­lung auch nach Ver­strei­chen einer vom Hotel gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist mit Ableh­nungs­an­dro­hung nicht geleis­tet, so ist das Hotel eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.

5.2. Fer­ner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, bei­spiels­wei­se falls

  • höhe­re Gewalt oder ande­re vom Hotel nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich macht,
  • Zim­mer unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Anga­be wesent­li­cher Tat­sa­chen, z.B. in der Per­son des Kun­den oder Zwecks, gebucht werden,
  • das Hotel begrün­de­ten Anlass zur Annah­me hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Hotel­leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der öffent­lich­keit gefähr­den kann, ohne dass dies dem Herr­schafts- bzw. Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Hotels zu zurech­nen ist,
  • ein Ver­stoß gegen oben Gel­tungs­be­reich Absatz 2 vorliegt.

5.3. Das Hotel hat den Kun­den von der Aus­übung des Rück­tritts­rechts unver­züg­lich in Kennt­nis zu setzten

5.4. Bei berech­tig­tem Rück­tritt des Hotels ent­steht kein Anspruch des Kun­den auf Schadenersatz.

6. Zim­mer­be­reit­stel­lung, -über­ga­be und -rückgabe

6.1. Gebuch­te Zim­mer ste­hen dem Kun­den ab 15 Uhr des ver­ein­bar­ten Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf frü­he­re Bereitstellung.

6.2. Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Zim­mer des Hotels bis spä­tes­tens um 12 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stel­len. Danach kann das Hotel für die zusätz­li­che Nut­zung des Zim­mers bis 18 Uhr 50 % des vol­len Logis­prei­ses (Lis­ten­preis) in Rech­nung stel­len, ab 18 Uhr 100 %. Dem Kun­den steht es frei, dem Hotel nach­zu­wei­sen, dass die­ser kein oder ein wesent­lich nied­ri­ger Scha­den ent­stan­den ist.

7. Haf­tung des Hotels

7.1. Das Hotel haf­tet für die Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns. Die­se Haf­tung ist im nicht leis­tungs­ty­pi­schen Bereich, jedoch beschränkt auf Leis­tungs­män­gel, Schä­den, Fol­ge­schä­den oder Stö­run­gen, die auf Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit des Hotels zurück­zu­füh­ren sind. Soll­ten Stö­rung, Män­gel an den Leis­tun­gen des Hotels auf­tre­ten, wird dem Hotel bei Kennt­nis oder auf unver­züg­li­che Rüge des Kun­den bemüht sein, für Abhil­fe zu sor­gen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, das ihm Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um die Stö­rung zu behe­ben und einen mög­li­chen Scha­den gering zu halten.

7.2. Für per­sön­li­che Gegen­stän­de wird kei­ne Haf­tung übernommen.

7.3. Für die unbe­schränk­te Haf­tung des Hotels gel­ten die gesetz­li­chen Bestimmungen.

7.4. Soweit dem Kun­den ein Stell­platz in der Gara­ge des Hotels zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Grund­stück des Hotels abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhalt haf­tet das Hotel nicht. Dies gilt auch für Erfül­lungs­ge­hil­fen des Hotels.

7.5. Nach­rich­ten, Post und Waren­sen­dun­gen für die Gäs­te wer­den mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel über­nimmt die Zustel­lung, Auf­be­wah­rung und, auf Wunsch, gegen Ent­gelt die Nach­sen­dung der­sel­ben. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, außer wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz, sind ausgeschlossen.

8. Schluss­be­stim­mung

8.1. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges, der Antrags­an­nah­me oder die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen für die Hotel­auf­nah­me sol­len schrift­lich erfol­gen. Ein­sei­ti­ge Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen durch den Kun­den sind unwirksam.

8.2. Erfül­lungs- und Zah­lungs­ort ist der Sitz des Hotels.

8.3. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand- auch Scheck- und Wech­sel­strei­tig­kei­ten- ist im kauf­män­ni­schen Ver­kehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Ver­trags­part­ner des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, gilt als Gerichts­stand der Sitz des Hotels.

8.4. Es gilt deut­sches Recht.

8.5. Die Berech­ti­gung von Irr­tü­mern sowie von Druck- und Rechen­feh­lern bleibt vorbehalten.

8.6. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für die Gast­auf­nah­me unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Im übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.

Stand: Juli 2018